Dass Kunst häufig eher schlecht als recht taugt, um die eigene Existenz zu sichern, weiß schon der Volksmund. Nicht ohne Grund spricht man etwa von „brotloser Kunst“ – der Weg des Kreativen ist finanziell ein steiniger. Gerade freiberuflich tätige Künstler verdienen in der Regel bescheiden. Selbst wenn es gut läuft, haben sie oft mit starken Einkommensschwankungen zu kämpfen. Vermeintliche Nebenbaustellen wie die Altersabsicherung oder eine Krankenversicherung bleiben dann häufig auf der Strecke.
1975 legte die Bundesregierung auf Basis von Untersuchungen des sogenannten „Autorenreports“ und der Künstler-Enquete einen Künstlerbericht vor, der erstmals über die oft wirtschaftlich und sozial desolate Lage kreativer Freiberufler Auskunft gab. Auf Grundlage dieses Berichts wurde das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geschaffen.
Das Ziel des Gesetzgebers: Schwankenden Honoraren und schlechter sozialer Absicherung sollte eine gesetzlich garantierte Kranken- und Rentenversicherung entgegengesetzt werden. Wie Arbeitnehmer sollten selbstständige Künstler und Publizisten dann für die Sozialversicherung einen einkommensabhängigen Beitrag an eine Institution – die Künstlersozialkasse (KSK) – zahlen, die diesen dann wie ein Arbeitgeber um denselben Betrag aufstockt.
Die Künstlersozialkasse ist allerdings kein Leistungsträger, sondern koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl sowie zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. 50 % des Beitrags werden durch den Versicherten aufgebracht, der Rest durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter und Auftraggeber (30 %) sowie staatliche Zuschüsse (20 %). Die KSK zieht diese Abgaben der Unternehmen und den Zuschuss des Bundes ein. Für die Versicherten tritt sie als Mittler zur Versicherung in Erscheinung: Sie leitet die Beitragssätze an die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger weiter, bei denen die Versicherten dann tatsächlich die Leistungen in Anspruch nehmen.
Wenn man so will, werden Künstler und Publizisten vom Staat über das Künstlersozialversicherungsgesetz bevorzugt behandelt. Laut KSK verhält sich dies so, weil die entsprechenden Berufsgruppen sozial meist deutlich schlechter abgesichert sind als andere Selbstständige. Man kann den Umstand, dass den Kreativen hier unter die Arme gegriffen wird, als eine kulturpolitische Errungenschaft erachten. Die Funktion von Künstlern und Publizisten wird durch den Staat als so wichtig für die Gesellschaft anerkannt, dass er bereit ist, sie finanziell zu unterstützen.
Um Leistungen über die Künstlersozialkasse zu erhalten, muss der Selbstständige als Künstler oder Publizist seinen Lebensunterhalt bestreiten – und zwar nicht nur vorübergehend. Beides muss nachgewiesen werden. Zudem gilt es, jährlich mindestens 3.900 Euro zu verdienen. Wer dies nicht erreicht, ist von den Leistungen ebenfalls ausgeschlossen. Es sei denn, er ist Berufsanfänger. Wobei als Berufsanfängerzeit die ersten drei Jahre seit Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit angesehen werden.
Zu den klassischen Berufsgruppen der KSK gehören Schauspieler, Musiker, Journalisten oder Maler. Eine strikte Definition, wer für die KSK als Künstler oder Publizist gilt, existiert allerdings nicht – bei jeder neuen Anmeldung wird individuell geprüft.
Übrigens: Laut gesetzlicher Grundlage ist die Künstlersozialversicherung über die KSK – ganz ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer – für die betreffenden Angehörigen freier Berufe Pflicht. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Aus verschiedenen Gründen kann Versicherungsfreiheit vorliegen. So etwa in der Rentenversicherung, wenn ein zusätzliches Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus einer anderen selbstständigen Tätigkeit vorhanden ist. Von der Kranken- und Pflege-Versicherungspflicht können sich auch Berufsanfänger oder sogenannte Höherverdienende befreien lassen.
Welchen Beitrag die Versicherten zu zahlen haben, hängt, wie oben erwähnt, vom Einkommen der Versicherten ab, wird aber auch jährlich angeglichen. Im Jahr 2019 beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 %. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 %. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2019 für Eltern 3,05 %, für Kinderlose 3,30 %.
Für die in der KSK Versicherten teilen sich diese Sätze dann durch zwei, da sie eben – wie ein Arbeitnehmer – nur die Hälfte der Kosten zu tragen haben. Als Versicherter muss man sein voraussichtliches Jahreseinkommen schätzen. Auf dieser Grundlage wird dann ein Beitragssatz berechnet, der monatlich vom Versicherten zu zahlen ist. Folgend ein Beispiel:
Nehmen wir an, dein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen beträgt 10.000 Euro. Dann errechnet sich dein KSK-Beitrag für die Rentenversicherung wie folgt:
Beitragssatz in der Rentenversicherung: 18,6 %
Rentenversicherungsbeitrag
= Anteil des Versicherten (9,3 % von 10.000 Euro)
= 930 Euro jährlich : 12 = 77,50 Euro monatlich
Für die Krankenversicherung fallen an:
Beitragssatz in der Krankenversicherung: 14,6 %
Krankenversicherungsbeitrag
= Anteil des Versicherten (7,3 % von 10.000 Euro)
= 730 Euro jährlich : 12 = 60,83 Euro monatlich
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